page image
Eickworth Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Max Eickworth GmbH


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge und die Lieferungen und Leistungen der Firma Max Eickworth GmbH.

Stand 09/2019

§ 1 Auftragsannahme / Vertragsschluss

 

Alle Angebote der Firma Max Eickworth GmbH sind bis zur schriftlichen Auftragsannahme durch die Firma Max Eickworth GmbH freibleibend. Erst mit der schriftlichen Auftragsannahme durch die Firma Max Eickworth GmbH kommt der Vertrag zustande.

§ 2 Ausführungsfristen

 

Wird die von der Firma Max Eickworth GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder durch ähnliche, nicht von der Firma Max Eickworth GmbH zu vertretene Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist um die Dauer dieser Verzögerung, längstens jedoch um 6 Monate.

§ 3 Gewährleistung / Prüfungspflicht / Lieferung

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist er verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche gegenüber der Firma Max Eickworth GmbH schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln gilt die vorgenannte Ausschlussfrist ab Entdeckung des Mangels.

  2. Bei berechtigten Mängelrügen hat die Firma Max Eickworth GmbH die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die Firma Max Eickworth GmbH ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

  3. Die Firma Max Eickworth GmbH weist darauf hin, dass die von ihr erstellten Konstruktionen und gelieferten Modelle zur Vermeidung von Folgeschäden vor Fertigungsbeginn bzw. vor dem Abguss kontrolliert werden sollten. Aus gleichem Grund sollten die von Firma Max Eickworth GmbH gelieferten Produkte im Probebetrieb getestet werden.

§ 4 Haftung

  1. Die Firma Max Eickworth GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma Max Eickworth GmbH oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma Max Eickworth GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit ihrer Leistung übernommen hat. Die Schadensersatzhaftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

  2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach dem nachstehenden Absatz 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach dem nachstehenden Absatz 5 dieses § 4.

  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  4. Die Firma Max Eickworth GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Firma Max Eickworth GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung der Firma Max Eickworth GmbH für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer der Firma Max Eickworth GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich auch ein Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 4 gegeben ist. Ein nach gesetzlichen Bestimmungen bestehendes Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hierdurch unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  5. Soweit die von der Firma Max Eickworth GmbH nach dem Vertrag geschuldete Leistung unmöglich ist, haftet sie in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma Max Eickworth GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Max Eickworth GmbH sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 30 % des Wertes der Leistung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit sind – auch nach Ablauf einer der Firma Max Eickworth GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich auch ein Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 5 gegeben ist. Ein nach gesetzlichen Bestimmungen bestehendes Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hierdurch unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Pauschalierter Schadenersatz

 

Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung den Werkvertrag, ist die Firma Max Eickworth GmbH berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

§ 6 Abnahme / Fälligkeit der Vergütung

  1. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt fünfzehn Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Nach Abnahme ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  2. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

  3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, angenommen. 

§ 7 Zeichnungen und Entwürfe

 

Zeichnungen und Entwürfe, die von der Firma Max Eickworth GmbH oder in deren Auftrag von Dritten hergestellt wurden, sind geistiges Eigentum der Max Eickworth GmbH und bei Nichtdurchführung eines entsprechenden Vertrages bzw. Nichtannahme eines Angebotes unverzüglich zurückzugeben. Dem Kunden ist es untersagt, die Entwürfe und Zeichnungen in diesem Falle zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben und/oder in sonstiger Weise in das Urheberrecht der Firma Max Eickworth GmbH einzugreifen. Bei Zuwiderhandlung ist die Firma Max Eickworth GmbH berechtigt, ihren Aufwand für die Entwürfe und Zeichnungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wobei eigener Aufwand mit dem bei Angebotsabgabe üblichen Stundenverrechnungssatz berechnet wird. Bei Streitigkeiten über Aufwand oder Verrechnungssatz entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer Bremen zu benennender Sachverständiger, der zugleich auch über die Verteilung der Kosten des Sachverständigenverfahrens entscheidet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und von Lizenzansprüchen bleibt vorbehalten

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Firma Max Eickworth GmbH.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Standortwechsel der Eigentumsvorbehaltsgegenstände und Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsgegenstände, insbesondere Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände, der Max Eickworth GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes der Max Eickworth GmbH abgetreten, die diese Abtretung annimmt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die Max Eickworth GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.

  4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Neben-rechten an die Max Eickworth GmbH ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.

  5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums-vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Max Eickworth GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bei Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der Max Eickworth GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

§ 9 Montage vor Ort

  1. Montagen durch Firma Max Eickworth GmbH können nur durchgeführt werden, wenn die baulichen Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen und die notwendigen Anlagen und Anschlüsse wie z.B. Gerüste, Krananlagen, Druckluft- u. Stromzuleitungen für Druckluft- u. Elektrowerkzeuge sowie die Kosten der Nutzung der Anlagen und Anschlüsse vom Auftraggeber ohne Berechnungen gegenüber der Firma Max Eickworth GmbH rechtzeitig gestellt werden. Etwaig vor, nach oder bei Durchführung der Montagen zugesagte Unterstützung durch den Auftraggeber wie z.B. Rangierarbeiten, Umbauten oder erforderliche Installationen sind ebenfalls vom Auftraggeber ohne Berechnung gegenüber der Firma Max Eickworth GmbH rechtzeitig zu stellen. Wartezeiten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber die vorstehenden Sätze 1 und 2 nicht beachtet und die Firma Max Eickworth GmbH hierdurch bedingt mit der Montage vor Ort zu dem vereinbarten Termin nicht rechtzeitig beginnen oder diese Montage hierdurch bedingt nicht rechtzeitig beenden kann, werden gesondert berechnet.

  2. Montagerechnungen werden wenn nicht anders vereinbart nach Aufwand und Montagebericht abgerechnet.

§ 10 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen

  1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Max Eickworth GmbH.

  2. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die Firma Max Eickworth GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  3. Die Vertragsparteien unterwerfen sich dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt werden muss. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Verträge über Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.

  4. Die Firma Max Eickworth GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. (Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

  5. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gleich aus welchem Grunde, wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die AGB als PDF zum Download

 

Um ein PDF anzeigen zu können, benötigen Sie ggf. einen PDF Reader. Zum kostenlosen Download


Unser Leistungsprofil

im Überblick


Prüfmittelbau

Für eine effektive Qualitätsüberwachung

 

Wir fertigen unterschiedlichste Lehren und Messaufnahmen zur Kontrolle Ihrer Produkte und Bauteile nach individuellen Vorgaben und Schlüsselmerkmalen.

 

Das bieten wir:
 
    •    Funktionslehren
    •    Prüflehren
    •    Ausschnittlehren
    •    Montage- und Fügelehren
    •    Messaufnahmen
    •    Abnahmelehren
    •    Prüfschablonen
    •    Kontrolllehren

Vorrichtungsbau

Vom Halbzeug zum Meisterstück

 

Zur weiteren Veredelung Ihrer Produkte fertigen wir präzise Vorrichtungen für Ihren Bearbeitungsprozess: Bohren, Schweißen, Fräsen, Laminieren, Kleben, Beschneiden oder Abstecken.

Maßgeschneidert und individuell angepasst an ihr Fertigungskonzept.

 

Auf Wunsch überprüfen wir Ihre bestehenden Vorrichtungen und überarbeiten sie gegebenenfalls.

 

Das bieten wir:
 
    •    Fräsvorrichtungen
    •    Bohrvorrichtungen
    •    Spannvorrichtungen
    •    Laminier- u. Klebevorrichtungen
    •    Montagevorrichtungen
    •    Bauvorrichtungen
    •    Schweißvorrichtungen
    •    Beschnittvorrichtungen

Modellbau

Wir machen Ideen begreifbar

Alles ist möglich:

 

Nach Ihren Designvorgaben erstellen wir verschiedenste Modelle und Formen für unterschiedlichste Bereiche und Anwendungen.

 

Das bieten wir:
 
    •    Design- und Funktionsmodelle
    •    Cubing-Technologie
    •    Datenkontrollmodelle
    •    Exporit Modelle
    •    Gießereimodelle
    •    Anschauungsmodelle
    •    Mockups
    •    3D-Druck

Werkzeugbau

Solide und passgenaue Werkzeuge in bester handwerklicher Qualität

 

Exakte Komponenten für den perfekten Workflow

 

In enger Zusammenarbeit mit Ihnen fertigen wir Werkzeuge für Ihre Anwendungen – schnell, beständig und wiederholsicher. Funktionell und präzise bis ins Detail sorgen sie für reibungslose Abläufe und fehlerlose Produkte.

 

Das bieten wir:
 
    •    Ziehwerkzeuge
    •    Presswerkzeuge
    •    Umformwerkzeuge
    •    Laminierwerkzeuge
    •    Schäumwerkzeuge
    •    Injektionswerkzeuge
    •    Spritzgießwerkzeuge
    •    Streckziehwerkzeuge

CAD/CAM

Wir setzen Ihre Ideen um

 

Das bieten wir:
 
    •    3D/2D-Konstruktion
    •    NC-Programmierung
    •    Reverse Engeneering
    •    FEM und Strukturanalysen
    •    Dokumentationen

Abgestimmt auf Ihre Ansprüche prüfen wir zunächst die technische Machbarkeit und erstellen eine funktionsgerechte Konstruktion. Simulatorgeprüfte NC-Programme sorgen durch eine Kollisionsüberwachung aller Maschinenkomponenten für einen optimalen Durchlauf auf den CNC-Maschinen.

 

Unser Service:

 

Auf Wunsch stimmen wir gern mit Ihnen die einzelnen Projektphasen in der Konstruktion – z. B. PDR, CDR, FDR – individuell ab. Vor Beginn der Fertigung erhalten Sie selbstverständlich eine Konstruktionsübersicht zur Freigabe.

 

Problemloser Datentransfer:
 

Unsere CAD/ CAM-Systeme CATIA V5, Siemens NX und Tebis sind mit allen gängigen Schnittstellen kompatibel.

Messtechnik

Präzise Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung

Eickworth - Messtechnik

 

 

Stationär und mobil, taktil oder berührungslos: Mit unserer modernen Messtechnik verifizieren wir die gefertigten Produkte oder Bauteile nach den geforderten Qualitätsstandards.

 

Unser Service:

 

Produktabnahmen, Periodische Messungen, Inspektionen und Überprüfungen zur Einrichtung von Anlagen und Vorrichtungen.

 

Messservice direkt vor Ort: Zur Vermeidung von Produktionsausfall und Stillstand erledigen wir alle Messdienstleistungen auch in Ihren Produktionshallen!

 

Das bieten wir:
 
    •    3D-Messtechnik
    •    Digitalisieren
    •    Dokumentation
    •    Reverse Engeneering
    •    Scannen
    •    Vor-Ort-Messung

Vielseitige Technik und umfangreiches Know-how.
Für höchste Anforderungen an Funktionalität und Präzision.